Allgmeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Bau/Immobilien Sachverständigen Frank Heller
1. Vertragsparteien
Auftraggeber:
Auftragnehmer: nachfolgend Sachverständiger genannt
Bau/Immobilien Sachverständiger Frank Heller
Akazienstrasse 6, 91 595 Burgoberbach
Email: info@sgib.de, Web: www.sgib.de
Telefon: +49 152 29241657 Fax: +49 9805 92098
2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des Vertrages ist der schriftliche Auftrag und die Annahme der Gutachtenerstellung.
Leistungstermine sind gesondert zu vereinbaren.
2.2 Grund für die Beauftragung des Gutachters ist ausschließlich der, in der Aufgabe genannte
Verwendungszweck. Der Auftraggeber verpflichtet sich, genaue Angaben über den
Verwendungszweck zu machen und eine Änderung unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Aufgabe und Zweck des Gutachtens:
2.4 Von diesem Vertrag abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur
Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
3. Rechte und Pflichten
3.1 Die Gutachtenerstellung wird vom Sachverständigen stets nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
3.2 Der Sachverständige ist den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese
zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen oder seine Pflichten verletzen würden.
3.3 Durch die Beauftragung wird der Sachverständige gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei
Behörden, Beteiligten und dritten Personen Auskünfte einzuholen und Nachforschungen anzustellen.
Auf Anforderung ist dem Sachverständigen eine Vollmacht auszustellen.
4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für den Sachverständigen notwendigen und gewünschten
Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4.2 Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen, die für das Gutachten von Bedeutung
sein können, ohne besondere Aufforderung in Kenntnis gesetzt.
4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen.
5. Hinzuziehung von Dritten
5.1 Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung des Auftrages geeignete Hilfskräfte
heranziehen.
5.2 Der Sachverständigen ist berechtigt, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, wenn dies für die
Erledigung seines Auftrages notwendig ist. Der Auftraggeber wird darüber rechtzeitig informiert. Die
Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und Ergebnisse
eingeschalteter Fachleute oder weiterer Sachverständiger. Die Verwertung dieser Ergebnisse erfolgt
ohne Gewähr.
6. Termine
6.1 Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in der Leistungsanforderung als
verbindlich bezeichnet werden.
6.2 Wird kein Termin vereinbart, so ist der Auftrag durch den Sachverständigen innerhalb angemessener
Frist abzuschließen.
7. Urheberrecht
7.1 Der Sachverständige hat an dem von ihm angefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
7.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur zu dem in 2.3 festgelegten Zweck verwenden.
7.3 Eine Vervielfältigung oder Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist nur mit schriftlicher Genehmigung
des Sachverständigen gestattet.
8. Schweigepflicht
8.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder
geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtenstätigkeit anvertraut wurden oder
bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst
alle nicht offenkundigen Tatsachen.
8.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine
berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hier durch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht
möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
8.3 Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher
Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht
entbindet.
9. Vergütung
9.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den
Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
9.2 Neben der Vergütung der Tätigkeit hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen
Aufwendungen.
9.3 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, für die von ihm geforderten
Leistungen und Aufwendungen eine Vorauszahlung zu verlangen. Ebenso ist der Sachverständige
berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
9.4 Die volle Vergütung ist mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber fällig. Getätigte
Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
9.5 Die Vergütung des Sachverständigen kann am Objektwert fest vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall,
so richtet sich die Vergütung nach den in diesem Vertrag festgelegten Stunden‐ und Vergütungssätzen
jeweils nach Zeitaufwand.
9.6 Erfolgt die Vergütung gemäß 9.5 auf Basis des Zeitaufwands, so beträgt der Stundensatz je angefangene
halbe Stunde für den Sachverständigen € 90, für Hilfskräfte € 55,‐. Fahrt‐ und Wartezeiten werden mit
€ 55,‐ je Stunde in Rechnung gestellt, die Kosten pro gefahrenem PKW Kilometer betragen € 0,75.
9.7 Für Arbeiten an Wochenenden, Feiertagen und an Werktagen zwischen 20:00 und 6:00 werden
Zuschläge von 70% berechnet.
9.8 Wird der Sachverständige als Zeuge vor Gericht tätig, erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den
Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
9.9 Vergütung und Auslagen werden in der Rechnung ohne gesetzliche Mehrwertsteuer rein Netto
ausgewiesen.
10. Zahlungen
10.1 Fällige Zahlungen haben bis zehn Tage nach Zugang der Rechnung, zu erfolgen. Vorbehaltlich der
Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem
jeweiligen Leitzins der EZB mindestens aber des gesetzlichen Zinssatzes, zu entrichten, sofern der
Sachverständige nicht höhere Soll‐Zinsen nachweist.
10.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufgerechnet werden.
11. Haftung
11.1 Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um
eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.
11.2 Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen ‐ gleich aus
welchem Rechtsgrund ‐ nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch
vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt hat. Dies gilt auch für Schäden, die
der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach
erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
11.3 Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung
für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Sachverständigen
entsprechend von der Haftung frei.
11.4 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der
Sachverständige auf Schadensersatz ‐ gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für
außervertragliche Ansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) ‐ nur auf die Dauer von 3 Jahren,
beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder ‐ sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne
Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird ‐ mit der Beendigung der Tätigkeit des
Sachverständigen.
11.5 Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt‐ und Meinungsforschungen,
für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.
11.6 Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe
und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständigen, insbesondere direkt vor dem
Überprüfungstermin stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht des Auftraggebers dar.
12. Kündigung
12.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu
erklären.
12.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die
Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm
sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z. B. zur notwendigen
Einschaltung eines weiteren Fachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen
behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn die öffentliche Bestellung
des Sachverständigen durch die zuständige Bestellungsbehörde zurückgenommen wird oder wenn der
Sachverständige grob gegen die ihm nach den Sachverständigenordnungen obliegenden
Verpflichtungen verstößt.
12.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält der
Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ansbach in Bayern.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An Stelle der nichtigen
Bestimmung soll das gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten
kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
14.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nur schriftlich zulässig.